Hochsensible Schülerinnen und Schüler

Wissen zu Hochsensibiliät erarbeiten

Beschreibung

Ca. 20% aller Menschen sind sensibler als andere und hochsensible Kindern erleben sich früh als ungenügend, schwierig, wenig belastbar und anders als ihre Mitschülerinnen und -schüler. Daher besteht bei ihnen ein erhöhtes Risiko, Ängste und Depressionen zu entwickeln. Gleichzeitig sind hochsensible Schülerinnen und Schüler ein wichtiger und wertvoller Teil der Schulgemeinschaft (vgl. Georg Parlow (2015), zart besaitet).

Schulsozialarbeitende können Schülerinnen und Schüler mit einer hohen Sensibilität unterstützen, ihnen helfen, ihre Stärken und Ressourcen zu entdecken und mit schwierigen Situationen umzugehen. 

Dieses Seminar bietet Raum, sich theoretisch und praxisbezogen mit Hochsensibilität auseinander zu setzen. Nebst der Wissensvermittlung soll genügend Zeit für Reflexion eigener Praxisbeispiele und das Erarbeiten von konkreten Handlungsoptionen zur Verfügung stehen.

Lerninhalte

  • Wissen zu Hochsensibilität erarbeiten
  • Mögliche Wesensmerkmale hochsensibler Schülerinnen und Schülern und die damit verbundenen Stärken und Herausforderungen kennenlernen
  • Rolle und Auftrag von SSA bei hochsensiblen Schülerinnen und Schülern (Möglichkeiten und Grenzen)
  • Praxisnahe Bezüge und Handlungsoptionen werden hergestellt

Referent/in: Annemarie von Allmen Kromer

Lehrerin, Sozialpädagogin (FH)

Langjährige Erfahrung in der Schulsozialarbeit (Sek I und Sek II)

Aktuell: Eigene Praxis in Reinach (BL)

  • Psychosoziale Beraterin (MAS Lösungs- und Kompetenzorientierung)
  • Supervisorin (BSO) und Coach (BSO)
  • Verschiedene Engagements als Referentin in der Erwachsenenbildung


Allgemeine Bedingungen

Art. 1 Anmeldung 
Die Anmeldung zur Weiterbildung durch den Teilnehmenden ist verbindlich, wenn der Teilnehmende das Online-Anmeldeformular vollständig ausgefüllt und die Allgemeinen Bedingungen akzeptiert hat. 

Art. 2 Abschluss des Vertrags
Ein vertraglicher Anspruch des Teilnehmenden auf Teilnahme an der Weiterbildung entsteht dann, wenn 

1. sich mindestens 12 Teilnehmende zur Weiterbildung angemeldet haben, 

2. die je nach Weiterbildung variierende Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten ist, wobei die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden und 

3. der Teilnehmende die Kosten für die Weiterbildung spätestens 30 Tage vor Beginn der Weiterbildung (es gilt der Zahlungseingang) vollständig bezahlt hat. 

Der Teilnehmende erhält nach Eingang der Kosten für die Weiterbildung vom SSAV eine Teilnahmebestätigung. 

Art. 3 Inhalt des Vertrages 
Der Inhalt des Vertrags ergibt sich aus der Ausschreibung der Weiterbildung sowie den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen. In den Kosten für die Weiterbildung eingeschlossen sind während der Weiterbildung abgegebene Zwischenverpflegungen wie Mineralwasser, Kaffee, Gipfeli und Obst. Allfällige Hauptmahlzeiten über Mittag und/oder am Abend erfolgen auf eigene Kosten des Teilnehmenden. 

Art. 4 Nachträgliche Anmeldung 
Erfolgt die Anmeldung des Teilnehmenden erst nach dem Anmeldeschluss gemäss der Ausschreibung der Weiterbildung, so liegt es im Ermessen des SSAV, den Teilnehmenden zur Weiterbildung zuzulassen. Lässt der SSAV den Teilnehmenden zur Weiterbildung zu, so werden die Kosten für die Weiterbildung per sofort zur Zahlung fällig. 

Art. 5 Annullierung der Weiterbildung durch den SSAV 
Sagt der SSAV die Weiterbildung vor deren Durchführung aus einem nicht vom Teilnehmenden zu vertretenden Umstand ab, so kann der Teilnehmende wählen zwischen einer vom SSAV angebotenen, preislich und inhaltlich gleichwertigen Ersatzweiterbildung oder der Rückerstattung der gesamten dem SSAV bezahlten Kosten für die Weiterbildung. 

Art. 6 Absage durch den Teilnehmenden
Kann oder will der Teilnehmende nach dem Abschluss des Vertrages an der Weiterbildung nicht teilnehmen, so gilt Folgendes: 

  • bei einer Absage bis 60 Tage vor Weiterbildungsbeginn hat der Teilnehmende ein Recht auf Rückerstattung der gesamten dem SSAV bezahlten Kosten für die Weiterbildung; 

  • bei einer Absage von 59 bis 30 Tage vor Weiterbildungsbeginn hat der Teilnehmende ein Recht auf Rückerstattung von 50% der dem SSAV bezahlten Kosten für die Weiterbildung; 

  • bei einer späteren Absage oder bei Nichterscheinen erfolgt keine Rückerstattung der bezahlten Kosten an den Teilnehmenden. 

Art. 7 Versicherungen des Teilnehmenden
Es ist Sache des Teilnehmenden, die Risiken für eine von ihm zu vertretende Nichtteilnahme an der Weiterbildung durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung wie Vertragsrücktrittsversicherung oder Annullationskostenversicherung zu regeln. 


Anmeldung

Es sind keine Anmeldungen mehr möglich.