Selbstfürsorge als Burnout Prävention

Beschreibung

Schulsozialarbeitende agieren und reagieren in verschiedensten Themenbereichen und unterschiedlichsten Settings. Dabei
werden Pausen oftmals u.a. für Beziehungsarbeit genützt und Überstunden aufgrund dringenden Vorfällen in Kauf genommen.
Fürsorglich sich selbst im Fokus zu behalten ist eine Herausforderung.
Nebst theoretischen Impulsen bietet dieser Workshop Raum für Selbstreflexion und Austausch in der Gruppe.
Einerseits werden Stressoren und Reaktionsweisen bei Stress thematisiert und andererseits kurz- und langfristige Strategien zur
Stressbewältigung (zum Beispiel Achtsamkeit eigener Emotionen und Bedürfnisse, Abgrenzung, Einbezug von Ressourcen, Arbeit
– Freizeit Übergang) erarbeitet.

Lerninhalte

  •  Die TN können eigene Selbstfürsorge als Voraussetzung für die Arbeit als SSA begründen.
  • Die TN kennen Belastungen und Stress auslösende Faktoren (äussere und innere).
  • Die TN lernen Copingstrategien bei Stress kennen.
  • Die TN erarbeiten für sich konkrete Copingstrategien.

Referent/in: Annemarie von Allmen Kromer

  • Lehrerin, Sozialpädagogin (FH)
  • Langjährige Erfahrung in der Schulsozialarbeit (Sek I und Sek II)
  • Aktuell: Eigene Praxis in Reinach (BL)
  • Psychosoziale Beraterin (MAS Lösungs- und Kompetenzorientierung)
  • Supervisorin (BSO) und Coach (BSO)
  • Verschiedene Engagements als Referentin in der Erwachsenenbildung
  • Masterarbeit mit dem Titel: Beratung von Trauernden Jugendlichen (nach Verlust eines Elternteils, im Kontext der Schulsozialarbeit
  • Referentin in Weiterbildungen Palliative und Spiritual Care

 



Allgemeine Bedingungen

Art. 1 Anmeldung 
Die Anmeldung zur Weiterbildung durch den Teilnehmenden ist verbindlich, wenn der Teilnehmende das Online-Anmeldeformular vollständig ausgefüllt und die Allgemeinen Bedingungen akzeptiert hat. 

Art. 2 Abschluss des Vertrags
Ein vertraglicher Anspruch des Teilnehmenden auf Teilnahme an der Weiterbildung entsteht dann, wenn 

1. sich mindestens 12 Teilnehmende zur Weiterbildung angemeldet haben, 

2. die je nach Weiterbildung variierende Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten ist, wobei die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden und 

3. der Teilnehmende die Kosten für die Weiterbildung spätestens 30 Tage vor Beginn der Weiterbildung (es gilt der Zahlungseingang) vollständig bezahlt hat. 

Der Teilnehmende erhält nach Eingang der Kosten für die Weiterbildung vom SSAV eine Teilnahmebestätigung. 

Art. 3 Inhalt des Vertrages 
Der Inhalt des Vertrags ergibt sich aus der Ausschreibung der Weiterbildung sowie den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen. In den Kosten für die Weiterbildung eingeschlossen sind während der Weiterbildung abgegebene Zwischenverpflegungen wie Mineralwasser, Kaffee, Gipfeli und Obst. Allfällige Hauptmahlzeiten über Mittag und/oder am Abend erfolgen auf eigene Kosten des Teilnehmenden. 

Art. 4 Nachträgliche Anmeldung 
Erfolgt die Anmeldung des Teilnehmenden erst nach dem Anmeldeschluss gemäss der Ausschreibung der Weiterbildung, so liegt es im Ermessen des SSAV, den Teilnehmenden zur Weiterbildung zuzulassen. Lässt der SSAV den Teilnehmenden zur Weiterbildung zu, so werden die Kosten für die Weiterbildung per sofort zur Zahlung fällig. 

Art. 5 Annullierung der Weiterbildung durch den SSAV 
Sagt der SSAV die Weiterbildung vor deren Durchführung aus einem nicht vom Teilnehmenden zu vertretenden Umstand ab, so kann der Teilnehmende wählen zwischen einer vom SSAV angebotenen, preislich und inhaltlich gleichwertigen Ersatzweiterbildung oder der Rückerstattung der gesamten dem SSAV bezahlten Kosten für die Weiterbildung. 

Art. 6 Absage durch den Teilnehmenden
Kann oder will der Teilnehmende nach dem Abschluss des Vertrages an der Weiterbildung nicht teilnehmen, so gilt Folgendes: 

  • bei einer Absage bis 60 Tage vor Weiterbildungsbeginn hat der Teilnehmende ein Recht auf Rückerstattung der gesamten dem SSAV bezahlten Kosten für die Weiterbildung; 

  • bei einer Absage von 59 bis 30 Tage vor Weiterbildungsbeginn hat der Teilnehmende ein Recht auf Rückerstattung von 50% der dem SSAV bezahlten Kosten für die Weiterbildung; 

  • bei einer späteren Absage oder bei Nichterscheinen erfolgt keine Rückerstattung der bezahlten Kosten an den Teilnehmenden. 

Art. 7 Versicherungen des Teilnehmenden
Es ist Sache des Teilnehmenden, die Risiken für eine von ihm zu vertretende Nichtteilnahme an der Weiterbildung durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung wie Vertragsrücktrittsversicherung oder Annullationskostenversicherung zu regeln.